Sie brauchen Hilfe von einem Rechtsanwalt?
>> Klicken Sie hier!

BGB § 2261 Eröffnung durch ein anderes Gericht

BGB § 2261 Eröffnung durch ein anderes Gericht

[ Auszug: Hat ein anderes Gericht als das Nachlassgericht das Testament in amtlicher Verwahrung, so liegt dem anderen Gericht die Eröffnung des Testaments ob. Das Testa ... ]